Rechtliche Grundlagen für das Angeln im Spreewald

Brandenburgische Elektro-Motorbootverordnung - BbgEMV

Satzung des Kreisanglerverbandes Lübben e.V.



 Rechtliche Grundlagen für das Angeln im Spreewald

   Friedfischangeln

  1. Das Angeln ist in Brandenburg grundsätzlich ab dem vollendeten achten Lebensjahr erlaubt.
    Seit dem Jahr 2006 kann man in Brandenburg den Fischfang mit 2 Friedfischhandangeln ohne Anglerprüfung (Fischereischein) ausüben.

    Im Land Brandenburg müssen Sie als Angler ohne Fischereischein immer drei Papiere am Wasser beim Angeln mitführen:

         1. Gültige Fischereiabgabemarke mit der Nachweiskarte
         2. Angelkarte ( Erlaubnis des Fischereirechtsinhabers bzw. Eigentümers des Gewässers)
         3. Gültiges Personaldokument mit Lichtbild ( Bundespersonalausweis soweit vorhanden)

    Die Fischereiabgabemarken mit Nachweiskarte für ein Kalenderjahr erhalten Sie z.B. in den Angelgeschäften der Region, Zeltplätzen, Tourismusinformationen usw. zum Preis von 12€ für Erwachsene und 2,50€ für Kinder.

  2. Im Biosphärenreservat Spreewald gelten zum Schutz dieser einzigartigen Naturlandschaft besondere Vorschriften, die unbedingt einzuhalten sind. Die Verhaltensregeln für Angler, sowie welche Bereiche für das Angeln und Betreten generell gesperrt sind können Sie auf der Homepage des Reservats unter www.mluv.brandenburg.de einsehen.


 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg
Teil II - Verordnungen


30. Jahrgang  -  Potsdam, den 15.Januar 2019  -  Nummer 6

Verordnung zur Erweiterung des Gemeingebrauches an nicht schiffbaren Gewässern für Elektro-Motorboote

(Brandenburgische Elektro-Motorbootverordnung - BbgEMV)

Vom 14. Januar 2019

 

Auf Grund des § 43 Absatz 1a des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung  vom 2. März 2012 (GVBl. I Nr. 20), der durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom 4. Dezember 2017 (GVBI. I Nr. 28) eingefügt worden ist, verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirdschaft:

 

§ 1

Zweck und Anwendungsbereich

(1)  Diese Verordnung regelt den Gemeingebrauch nach § 43 Absatz 1a des Brandenburgischen Wassergesetzes an oberirdischen stehenden, nicht schiffbaren Gewässern durch Befahren mit kleinen Fahrzeugen, die mit elektrischer Motorkraft angetrieben werden. Als kleine Fahrzeuge zählen solche bis zu 1.500 kg Wasserverdrängung und mit einer Motorleistung bis zu einem Kilowatt.

(2)  Ausgenommen von  dem Gemeingebrauch nach Absatz 1 sind Gewässer im Sinne des  § 43 Absatz 4 des Brandenburgischen Wassergesetze

 § 2

Anforderungen

(1)  Das Befahren darf nur so ausgeübt werden, wie dies der vorhandene natürliche und ausgebaute Zustand erlaubt. Auf die Herstellung oder Aufrechterhaltung der Benutzbarkeit besteht kein Anspruch.

(2)  Benutzer und Benutzerinnen müssen sich so verhalten, dass keine anderen Personen gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt werden. Sie müssen ihr Verhalten außerdem so einrichten, dass Ufer, Anlagen und Einrichtungen im und am Gewässer nicht beschädigt oder beeinträchtigt werden.

(3)  Alle Fahrzeuge haben einen Mindestabstand von einem Meter vom Ufer einzuhalten. Die ufernahen Wasserflächen dürfen zum An- und Ablegen auf dem kürzesten Weg befahren werden .

(4)  Bestände von Wasserpflanzen, wie Schilf, Rohrkolben, Binsen und Seerosen, dürfen nicht befahren werden. Zu diesen bewachsenen Bereichen ist ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten. Wasserfahrzeuge dürfen hier weder zu Wasser gelassen noch aus dem Wasser gezogen werden.

(5)  An Badestellen im Sinne der Brandenburgischen Badegewässerverordnung ist das Befahren mit Wasserfahrzeugen nach § 1 Absatz 1 innerhalb der Badesaison verboten.

 § 3

Entscheidungen der Wasserbehörde

Die zuständige Wasserbehörde kann Beschränkungen des durch diese Verordnung geregelten Gemeingebrauches gemäß § 44 des Brandenburgischen Wassergesetzes vornehmen oder einzelne Gewässer von diesem Gemeingebrauch ausnehmen.

 § 4

Weitergehende Verbote und Ausnahmen

Verbots- und Ausnahmebestimmungen nach anderen Vorschriften, insbesondere naturschutzrechtlichen Regelungen, bleiben unberührt.

 § 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

 Potsdam, den 14.Januar 2019

Der Minister für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Landwirtschaft

Jörg Vogelsänger

 

Herausgeber:  Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg

 

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 Satzung des Kreisanglerverbandes Lübben e.V.

 
 § 1
Name, Sitz, Rechtsform

   Der Verein führt den Namen: „Kreisanglerverband Lübben e.V.“

  1. im Folgenden   „Kreisanglerverband  (KAV)  Lübben e.V.“   genannt.
    Er ist im Vereinsregister unter der Nummer 149 des Amtsgerichtes Lübben/Spreewald eingetragen.
  2. Der Sitz des KAV Lübben e.V. ist      15907 Lübben/Spreewald.

  3. Der KAV vertritt ausschließlich gemeinnützige Interessen. Er ist Mitglied des Landesanglerverbandes Brandenburg e.V., dessen Satzung in der jeweils gültigen Fassung anerkannt wird.

  4. Der KAV ist rechtsfähig und wird im Rechtsverkehr vom geschäftsführenden Vorstand gemäß § 9 Ziffer 2 vertreten.

  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

   

§ 2
Zweck, Aufgaben

  1. Anliegen des KAV Lübben e.V. ist die Interessenvertretung seiner Mitglieder zur Erhaltung bzw. Schaffung von Möglichkeiten und Voraussetzungen zur Ausübung aller Formen des waid- und hegegerechten Angelns, sowie die Erhaltung und Pflege der Natur, insbesondere der Gewässer, der Hege der Fischbestände unter Beachtung des Tier- und Artenschutzes.
    In diesem Sinne regt er seine Mitglieder zu einer aktiven Betätigung in der Natur im Interesse der Allgemeinheit an und fördert ihre satzungsgemäße, gemeinnützige Tätigkeit.

  2. Der KAV Lübben e.V. verwirklicht seine Zwecke insbesondere durch:

    a) die Ausübung und Förderung des waid- und hegegerechten Angelns
    b) die Ausübung des Castings
    c) die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Behörden, wissenschaftlichen Instituten, Vereinigungen und Verbänden, die sich für die Gestaltung der Landeskultur, den Naturschutz und den Sport einsetzen
    d) die Betätigung seiner Mitglieder im Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur- und Tierschutz
    e) Hege und Pflege der Fischbestände unter besonderer Beachtung der Arterhaltung und der Wiedereinbürgerung verschollener bzw. abgewanderter Arten
    f) die Pflege und Erhaltung der im und am Gewässer beheimateten Tiere und Pflanzen sowie ihres Biotops, einschließlich der Mitwirkung der Wiederherstellung desselben
    g) die Durchführung bzw. Unterstützung von Ausbildungsmaßnahmen und Schulungen zum Fischereirecht und weiterer Gesetze und Verordnungen für seine Mitglieder sowie die Durchführung von Angelveranstaltungen unter besonderen hegerischen Erfordernissen
    h) die Heranführung von Kindern und Jugendlichen an das Angeln und die Betätigung in den Schutzprogrammen gemäß Ziffer d
    i) die Unterstützung von Mitgliedern bei der Erhaltung und Schaffung von Möglichkeiten zur Ausübung des Angelns in all seinen Formen
    j) die Interessenvertretung seiner Mitglieder gegenüber dem Landesanglerverband Brandenburg e.V., sonstiger Behörden und Institutionen des Landkreises Dahme-Spreewald und in der Öffentlichkeit

§ 3
Grundsätze, Gemeinnützigkeit

  1. Der KAV Lübben e.V. ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Ziele verfolgt er ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Mittel des KAV Lübben e.V. dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben,die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Inhaber von Vereinsämtern (Vorstandsmitglieder) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

     

§ 4
Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des KAV Lübben e.V. können:

    a) Verbände
    b) Vereine
    c) alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Satzung des KAV Lübben e.V. anerkennen.


  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Sie wird nach Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes rechtskräftig.

  3. Die fördernde Mitgliedschaft von natürlichen und / oder juristischen Personen ist zulässig. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

  4. Die Mitgliedschaft endet:

    a) mit sofortiger Wirkung bei Konkurs oder Tod eines Mitglieds
    b) durch schriftliche Austrittserklärung bzw. Kündigung der Mitgliedschaft mit eingeschriebenem Brief an den geschäftsführenden Vorstand, mit einer Frist von einem Kalendervierteljahr zum 31.Dezember
    c) durch Ausschluss aus dem KAV Lübben e.V.

  5. Ein Mitglied, das im erheblichen Maße der Satzung, besonders dem Satzungszweck zuwiderhandelt und damit dem KAV Lübben e.V. oder eines seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit verleumdet oder schädigt bzw. wiederholt gegen Vereinsbeschlüsse verstößt, kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands aus dem KAV Lübben e.V. ausgeschlossen werden. Der Widerspruch ist schriftlich an die Mitgliederversammlung zu richten.
    Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.


§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder, außer fördernde Mitglieder, haben im Rahmen des Satzungszweckes das Recht:
    a) auf ideelle Ünterstützung in ihren Angelegenheiten soweit diese nicht den Rechten bzw. Interessen aller Mitglieder entgegenstehen.
    b) auf Unterstützung bei Verhandlungen mit Behörden, natürlichen und/oder juristischen Personen
    c) von den Vereinsorganen über neue Bestimmungen zum Fischerei,- Vereins- und Steuerrecht sowie zum Tier- und Artenschutz Informationen zu erhalten und sich in diesen Fragen beraten zu lassen
    d) die Einrichtungen des KAV Lübben e.V. zu nutzen
    e) die Ausbildungsmöglichkeiten bzw. Vermittlung zur Ausbildung durch die Vereinsorgane zu nutzen.

  2. Die Mitglieder sind verpflichtet:

    a) die Bestimmungen der Gemeinnützigkeit in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten
    b) sich satzungsgemäß zu verhalten, die gefassten Beschlüsse des KAV Lübben e.V. einzuhalten
    c) sich für den Satzungszweck einzusetzen
    d) ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem KAV Lübben e.V. fristgerecht zu erfüllen.
    e) den Vorstand über vereinsschädigende Betätigungen, Verstöße gegen die Satzung anderer Mitglieder  nach Kenntnis zu informieren
    f) kein Rechtsgeschäft, Verhandlungen zu diesem, mit Dritten entgegen den Interessen eines anderen Mitglieds des KAV Lübben e.V. vorzunehmen, wenn das andere Mitglied vorher sein Interesse bekundet und noch nicht aufgegeben hat.


§ 6
Mitgliedsbeiträge 

  1. Der KAV Lübben e.V. erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag.
    Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.


§ 7
Organe

  1. Die Organe des KAV Lübben e.V. sind:

    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand


  2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des KAV Lübben e.V.

  3. Seine Beschlüsse sind für alle Organe und Mitglieder des KAV Lübben e.V. bindend.
    Vorstandsmitglieder können bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, mit Beschluss der Mitgliederversammlung, von ihrer Funktion entbunden werden.


§ 8
Mitgliederversammlungen

    1. Die jährlich mindestens einmal einzuberufene Mitgliederversammlung beschließt außer über die gestellten Anträge, insbesondere über den Geschäftsbericht, die Wahl und Entlastung des Vorstandes, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des KAV Lübben e.V.

    2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des KAV Lübben e.V. erfordert, oder wenn ein Mitglied des Vorstandes, oder ein Viertel der Mitglieder es verlangen.

    3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

    4. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen (Postaufgabedatum) und Bekanntgabe der zu behandelnden Tagesordnung zu berufen.

    5. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
      Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
      Zu diesem Beschluss, der eine Neuwahl des Vorstandes oder auch die Auflösung des KAV Lübben e.V. enthält, ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
      Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine vom Präsidenten des KAV Lübben e.V. zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

    6. Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des KAV Lübben e.V., soweit sie nicht durch den Vorstand wahrgenommen werden. Er setzt die endgültige Tagesordnung fest und ist insbesondere zuständig für:

      a) die Durchführung der satzungsgemäßen Wahlen
      b) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung unter Offenlegung der Finanzen
      c) die Entlastung des Vorstandes
      d) die Genehmigung des Haushaltsplanes
      e) die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
      f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
      g) die Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
      h) die Beschlussfassung über Auflösung des KAV Lübben e.V.

    7. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten des KAV Lübben e.V. oder einem von ihm bestimmten Vorstandsmitglied geleitet.

    8. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme, Stimmenübertragung ist nicht möglich.


§ 9
Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

    a) dem Präsidenten
    b) dem Vizepräsidenten
    c) dem Schatzmeister
    d) und mindestens 5 beratenden Mitgliedern.

  2. Den geschäftsführenden Vorstand bilden:

    a) der Präsident
    b) der Vizepräsident
    c) der Schatzmeister

  3. Den Vertretungsvorstand gemäß § 26 BGB bilden:

    a) der Präsident
    b) der Vizepräsident
    c) der Schatzmeister.
    Sie vertreten sich gegenseitig, sie sind alleinvertretungsberechtigt.

  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.
    Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht angenommen.

  5. Der Vorstand wird für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Die Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Zuwahl eines neuen Vorstandsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung.

  6. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung und Ersatz aller nachgewiesenen Auslagen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstanden sind.


§ 10
Bekanntmachungen, Niederschriften

  1. Über die Beratungen des Verbandsvorstandes und die Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
    Zwingend geforderte Beschlüsse sind zu beurkunden.

  2. Bekanntmachungen des KAV Lübben e.V. erfolgen durch einfachen Brief.


§ 11
Verbandsschiedsgericht

  1. Das Verbandsschiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Beisitzern und zwei weiteren Mitgliedern.
    Es ist nur der Mitgliederversammlung rechenschaftsverpflichtet.

  2. Das Verbandsschiedsgericht entscheidet auf schriftlichen Antrag bei:

    a) Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern untereinander
    b) Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern und dem Vorstand.


§ 12
Ausschüsse

  1. Für die Erledigung von Aufgaben sind ständige und nichtständige Ausschüsse zu wählen, die als Fachorgane zur Unterstützung des Vorstandes fungieren.
    In jedem Ausschuss muss ein Vorstandsmitglied vertreten sein. Die weiteren Ausschussmitglieder dürfen nicht Vorstandsmitglied, müssen jedoch Mitglied des KAV Lübben e.V. sein.

  2. Die Ausschüsse haben vorbereitende, kontrollierende, beratende und ausführende Funktion.

  3. Die Arbeit der Ausschüsse wird bei ständigen Ausschüssen mit entsprechender Ordnung, bei zeitweiligen Ausschüssen mit Beschluss des Vorstandes geregelt.



§ 13

Auflösung

  1. Über die Auflösung des KAV Lübben e.V. oder den Wegfall des vereinbarten Vereinszwecks beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.

  2. Liquidatoren sind zwei unabhängige Personen sowie ein Vorstandsmitglied, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
    Das evtl. Verbandsvermögen soll an den Landesanglerverband Brandenburg e.V. mit Sitz in Potsdam übertragen werden, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 14
Gerichtsstand

  1. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist das Amtsgericht in Lübben/Spreewald.


§ 15
Inkrafttreten

  1. Diese Satzung wurde der ordentlichen Mitgliederversammlung am 29.Januar 2000 vorgelegt, sie tritt mit ihrer Beschlussfassung beim Verbandstag, dem 15.April 2000 in Kraft.



für den Vorstand       Lübben/Spreewald, am 15.April 2000

Horst Petschke                             Joachim Hinze                         Falkner Schwarz

  -Präsident-                                 -Schatzmeister-                         -Vizepräsident-

-im Original gezeichnet-

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